Grundlegende Informationen zum Schallschutz
Fester Bestandteil der Planungen für den Ausbau des Rhein-Ruhr-Express (RRX) ist die schalltechnische Untersuchung.
Neben einer leistungsfähigen Infrastruktur ist eine leise Bahn – mit hoher Akzeptanz bei den Anwohner:innen – entscheidend für die Zukunft des Verkehrsträgers Schiene. Die Deutsche Bahn ist sich ihrer Verantwortung im Hinblick auf den Schallschutz bewusst und arbeitet intensiv daran, Lärmemissionen zu minimieren.
Rechtlicher Rahmen: Lärmvorsorge
Bei Ausbau- und Neubaustrecken gilt die Lärmvorsorge, die auf den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) basiert. Paragraph 41 des Gesetzes sieht vor, dass beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden dürfen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Dieses Gesetz schreibt die Immissionsgrenzwerte vor, die beim Neubau oder bei einer wesentlichen baulichen Änderung eines Verkehrsweges eingehalten werden müssen.
Auch das Ausbauprojekt RRX fällt zum Teil in den Bereich der sogenannten Lärmvorsorge:

Eine Änderung ist wesentlich, wenn Schienenwege um ein oder mehrere Gleise baulich erweitert werden; dann sind die Grenzwerte nach § 2, 16. BImSchV einzuhalten.

Unter einem „erheblichen baulichen Eingriff“ versteht man u. a. horizontale oder vertikale Gleisänderungen.

Werden Weichen eingebaut oder Signalanlagen versetzt, ohne dass diese Maßnahmen zu einer Steigerung der Streckenkapazität führen, ist dieser Eingriff nicht erheblich.

Wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel
- um mindestens 3 dB(A) oder
- auf mindestens 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht
erhöht wird, liegt eine wesentliche Änderung vor. Ist dies der Fall, sind ebenfalls die Grenzwerte nach § 2, 16. BImSchV einzuhalten.*
* Liegt weder eine Erweiterung noch ein erheblicher baulicher Eingriff vor, so ist dieser Bereich eine sogenannte Baulücke.
Die Schalltechnische Untersuchung
Bei der Schalltechnischen Untersuchung errechnen unabhängige Gutachter:innen in einem Schallgutachten die Schallimmissionswerte und die Veränderung durch die Baumaßnahme. Für den RRX basieren die Berechnungen auf den aktuellen Verkehrsprognosen aus dem Bundesverkehrswegeplan für das Jahr 2025 bzw. 2030. Je nachdem wann das Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde oder wird. Aus dem Schallgutachten werden die notwendigen aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen abgeleitet und dann im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens final beschieden.
Warum werden die Gutachten gerechnet und nicht gemessen? Dies ist gesetzlich so vorgegeben. Hat aber auch gute Gründe: Während Messungen nur gegenwärtige Gegebenheiten erfassen – also beispielsweise die Lärmbelastung der heute fahrenden Züge –, können mit Berechnungen verlässliche Prognosen für das Zugaufkommen der Zukunft erstellt werden. Messungen sind auch immer nur eine Momentaufnahme. Berechnungsverfahren sind zudem wesentlich effizienter, weil sie alle notwendigen Daten gleichzeitig verarbeiten können. Es würde sehr viel Zeit und Aufwand bedeuten, wenn man für alle Streckenabschnitte sämtliche Berechnungspunkte, Zugvarianten, Windkonstellationen und Geschwindigkeiten für jedes Haus und jede Fassade einzeln messen müsste. So wird für jedes Haus und jede Fassade ein eigener Wert im Modell ermittelt. Darüber hinaus lässt sich der Faktor der sogenannten Mitwindwetterlage einbeziehen: Es wird also immer damit gerechnet, dass der Wind den Lärm begünstigt, und dimensionieren die Lärmschutzmaßnahmen entsprechend dieser Werte – zugunsten der Anwohner. Dies wäre bei Messungen nicht immer möglich. Und zu guter Letzt: Ergebnisse aus Berechnungen sind besser nachzuvollziehen und zu prüfen als Messungen.
Für die Bemessung der Maßnahmen sind die gesetzlich festgelegten Schallimmissionsgrenzwerte für Tages- und Nachtzeiten verbindlich:
Für Krankenhäuser und Schulen beträgt der Grenzwert tagsüber 57 db(A) und nachts 47 db(A). In reinen Wohngebieten dürfen 59 db(A) tagsüber und 49 db(A) nachts nicht überschritten werden. Für Kern-, Dorf- und Mischgebiete gelten tagsüber 64 db(A),und nachts 54 db(A). Und für Gewerbegebiete beträgt der Grenzwert tagsüber 69 db(A) und nachts 59 dB(A). Dabei gelten die Tagesgrenzwerte für den Zeitraum 6-22 Uhr, während die Nachtgrenzwerte für die Zeit von 22-6 Uhr festgelegt sind.
Rechtlicher Rahmen: neue alte Schall 03
Beim Ausbauprojekt Rhein-Ruhr-Express basieren die Planungen zum Schallschutz teilweise auf der alten, teilweise auf der neuen Schall 03. Der Grund hierfür liegt in den unterschiedlichen Zeitschienen der Planfeststellungsverfahren: In den Abschnitten in Köln, Leverkusen, Langenfeld, Mülheim (Ruhr), Essen und Bochum gelten die Vorgaben und Bestimmungen der alten Schall 03, weil die Planung bereits abgeschlossen ist und die Offenlage der Planungsunterlagen vor dem Stichtag 31. Dezember 2014 öffentlich bekannt gemacht wurde. Der Schienenbonus wird in diesen Städten noch angewandt.
Seit dem 1. Januar 2015 hat die neue Schall 03 Gültigkeit; beim RRX wird sie in den Abschnitten in Düsseldorf, Duisburg und Dortmund angewandt. Der Schienenbonus, der infolge eines Entscheids von Bundestag und Bundesrat aufgehoben wurde, berücksichtigte die unterschiedliche Lästigkeitswirkung von Lärm im Schienen- und Straßenverkehr durch einen Abschlag: So wurde bei der Bildung des Beurteilungspegels beim Schienenlärm ein Bonus von 5 dB(A) vom berechneten Mittelungspegel abgezogen. In der neuen Schall 03 kommt dieser nicht mehr zur Anwendung.
Was passiert in den sogenannten Baulücken?
Im Projekt Rhein-Ruhr-Express gibt es in manchen Abschnitten sogenannte Baulücken, bei denen kein gesetzlicher Anspruch auf Lärmvorsorge besteht, da die Strecke nicht angepasst wird.
Eigentlich besteht in den Streckenabschnitten, in denen keine baulichen Maßnahmen – also gemäß 16. BImSchV keine „erheblichen baulichen Eingriffe“ – realisiert werden, kein Anspruch auf Maßnahmen der Lärmvorsorge. Dennoch prüfen wir: Wird in den Baulücken zum Prognosezeitpunkt 2025 mit Berücksichtigung des RRX der Wert von 60 dB(A)
in der Nacht bzw. 70 dB(A) am Tag überschritten und wird durch den RRX eine weitere Mehrbelastung entstehen? Trifft beides zu, wird diese Mehrbelastung durch Schallschutzmaßnahmen kompensiert. Da durch den RRX lediglich eine Mehrbelastung von maximal 2 dB(A) erzeugt wird, kommt in den Baulücken in der Regel die aktive Schallschutzmaßnahme Besonders überwachtes Gleis (BüG) zum Einsatz.
Welche Bereiche der Baulücken werden in das Lärmsanierungsprogramm aufgenommen?
Grundsätzlich hat die Lärmvorsorge Vorrang vor der Lärmsanierung, da diese durch die strengeren Grenzwerte einen besseren Schutz für die Anwohner bewirkt. Erst wenn feststeht, dass in einem Bereich durch den RRX keine Baumaßnahmen und somit keine Lärmvorsorgemaßnahmen durchgeführt werden, kommt die Lärmsanierung in Frage. Das setzt
voraus, dass diese Bereiche grundsätzlich in der Maßnahmenliste der Lärmsanierung enthalten sein müssen und im Rahmen des RRX keine Schallschutzwände errichtet werden.

Die Lärmsanierung
Im Projekt Rhein-Ruhr-Express gibt es in manchen Abschnitten sogenannte Baulücken, bei denen kein gesetzlicher Anspruch auf Lärmvorsorge besteht. Hier kommt unter bestimmten Voraussetzungen das 1999 durch die Bundesregierung beschlossene Programm „Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes“ zum Tragen. Das Lärmsanierungsprogramm entlastet Anwohner:innen an stark belasteten Strecken, an denen die Lärmvorsorge nicht greift. Mehr Informationen zur Lärmsanierung finden Sie hier.