Fragen und Antworten zum RRX

Foto: DB InfraGO AG/Michael Kolle

Häufig gestellte Fragen zum RRX – und die Antworten darauf

1. Welche Vorteile ergeben sich für die Anwohner:innen und die Region durch den Rhein-Ruhr-Express?

Nicht nur die rund 2 Millionen Pendler:innen in Städten mit RRX-Halt werden von den modernen Zügen und mehr (Direkt-)Verbindungen profitieren. Der Ausbau der Infrastruktur für den RRX, z. B. die durchgehende Erweiterung auf zwei Gleise, kommt auch anderen Linien des ÖPNV - wie der S6 und der S68 - und dem Fernverkehr zugute. Täglich sollen so 24.000 Personenfahrten zusätzlich auf die Schiene verlagert werden, um den Verkehr klimafreundlicher zu gestalten und die Straßen zu entlasten.

Obwohl die Infrastruktur noch nicht fertiggestellt ist, sind die neuen RRX-Fahrzeuge auf einigen Strecken schon im Betrieb. Sie bieten pro Zug um bis zu 200 Sitzplätze mehr und sind deutlich komfortabler als ihre Vorgänger (siehe www.rrx.de).

Auch die Anwohner:innen haben Vorteile: An vielen Streckenabschnitten entsteht erstmals Schallschutz, sodass es für sie deutlich leiser wird. In Bereichen, in denen bereits jetzt Schallschutz existiert, werden teilweise weitergehende Schallschutzmaßnahmen realisiert.

2. Wo wird der RRX in Zukunft halten?

Die Halte des RRX im Kernkorridor orientieren sich weitgehend an den heutigen Haltepunkten des Fernverkehrs, ergänzt durch einige zusätzliche Stationen wie z. B. Köln Messe/Deutz, Leverkusen Mitte, Düsseldorf-Benrath und Mülheim an der Ruhr. In Wattenscheid kompensiert der RRX mit zwei Halten die wegfallenden RE und RB Züge. An den Strecken außerhalb des Kernkorridors (Köln bis Dortmund), sind die Stationen die gleichen wie bisher beim Regionalexpress.

3. Wird der RRX schneller als der heutige Nahverkehr?

Da die kurzen Abstände zwischen den Haltepunkten keine höheren Geschwindigkeiten erlauben, wird der RRX genauso schnell sein wie der heutige Nahverkehr (rund 160 km/h).

Der entscheidende Vorteil besteht darin, dass der Fahrplan durch den Ausbau der Infrastruktur zuverlässiger eingehalten werden kann: Schnellere und langsamere Züge bewegen sich auf unterschiedlichen Gleisen, sodass sie sich nicht mehr gegenseitig behindern. Außerdem beschleunigen die neuen RRX-Fahrzeuge schneller als die heutigen RE. Auch hierdurch kann der Fahrplan besser eingehalten werden.

4. Was ist ein Planfeststellungsverfahren und wozu ist das gut?

Das Planfeststellungsverfahren ist ein förmliches Verwaltungsverfahren, das dazu dient alle rechtlich relevanten Aspekte zu prüfen. Am Ende steht der Beschluss des Eisenbahn-Bundesamts (EBA) und damit das Baurecht.

Das Verfahren ist laut den Paragrafen 18ff des Allgemeinen Eisenbahn Gesetzes (AEG) vorgeschrieben. Ziel ist die Abwägung der privaten und öffentlichen Belange. Dabei bietet es für private Betroffene, aber auch Träger öffentlicher Belange (bspw. Kommunen, Leitungsbetreiber etc.) die Möglichkeit zur Beteiligung.
So läuft das Verfahrens ab:

  1. Die Deutsche Bahn (DB) erstellt die Genehmigungsplanung inklusive Schallgutachten, Erschütterungsgutachten, Umweltplanung.
  2. Einreichung der Planung beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA); das EBA prüft fachlich und auf Vollständigkeit
  3. Das EBA gibt die Unterlagen ggf. mit Änderungswünschen zurück.
  4. Nach Einarbeitung der Änderungen erfolgt in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kommunen die Offenlage der Unterlagen für die Bürger:innen. Das EBA schreibt die Träger öffentlicher Belange (TöB) mit Bitte um Stellungnahme an (Anhörungsverfahren).
  5. Öffentliche Auslegung für einen Monat
  6. Einreichung der Einwendungen durch Privatpersonen (während der Offenlage und bis vier Wochen nach Auslegung)
  7. Individuelle Erwiderungen der Einwände der Privatpersonen und der Stellungnahmen der TöB durch die DB
  8. Erörterungstermin des EBA mit Einwender:innen, Fachbehörden und TöBs zum Austausch der Argumente, Befriedung, erneuten Darlegung
  9. EBA erlässt aufgrund der Stellungnahme und der eigenen Prüfungen den Planfeststellungsbeschluss (die Baugenehmigung)

5. Welche rechtlichen Ansprüche haben die Anwohner:innen auf Schallschutz? Warum ist in einigen Bereichen kein Schallschutz vorgesehen (Baulücke)?

Einen Rechtsanspruch auf Schutz vor Verkehrslärm gewähren § 41 bis 43 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV und 24. BImSchV).

Laut § 1 der 16. BImSchV wird dabei zwischen der „wesentlichen Änderung“ von Schienenwegen und einem „erheblichen baulichen Eingriff“ unterschieden. Eine Änderung ist wesentlich, wenn ein Schienenweg um ein oder mehrere Gleise baulich erweitert werden. In diesem Fall müssen die Grenzwerte § 2, 16. BImschV eingehalten werden. Bei einem „erheblichen baulichen Eingriff“ müssen diese Grenzwerte eingehalten werden, wenn eine wesentliche Änderung vorliegt, d. h. wenn der Beurteilungspegel um mind. 3 dB(A) erhöht oder der Beurteilungspegel auf mind. 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird.

Die 16. BImSchV gibt vor, dass keine Messungen, sondern Berechnungen der zu erwartenden Schallpegel durchgeführt werden. Durch Sicherheitszuschläge in den Berechnungsverfahren wird sichergestellt, dass die Ergebnisse den tatsächlichen Schallpegel darstellen.

Von einer Baulücke spricht man, wenn keine Baumaßnahmen geplant werden, die als „erheblicher baulicher Eingriff“ (gem. 16. BImSchV) einzustufen sind. Im Bereich der Baulücke besteht kein gesetzlicher Anspruch auf zusätzliche Schallschutzmaßnahmen bzw. auf Lärmvorsorgemaßnahmen gemäß der 16. BImSchV. Dennoch wird geprüft, ob die Werte von 70 dB(A) am Tag/60 dB(A) in der Nacht im Jahr 2025/2030 überschritten werden und durch den Rhein-Ruhr-Express (RRX) eine weitere Überschreitung stattfindet. Sofern diese beiden Kriterien erfüllt sind, wird die Mehrbelastung, die durch den Rhein-Ruhr-Express entsteht, durch entsprechende Schallschutzmaßnahmen ausgeglichen.

6. Wer legt den Umfang der Schallschutzmaßnahmen fest?

Unabhängige Gutachter:innen berechnen in einem Schallgutachten die Schallimmissionswerte und die Veränderung durch die Baumaßnahme.

Die Berechnungen basieren auf den aktuellen Verkehrsprognosen für das Jahr 2025 bzw. 2030, die dem Bundesverkehrswegeplan zugrunde liegen. Der zusätzliche Bahnverkehr durch den RRX wird darin berücksichtigt. Für das Schallschutzgutachten spielt neben der Anzahl der Fahrten auch die Art der Züge eine Rolle. Das alles ist gesetzlich in einer Berechnungsvorschrift (Berechnungsvorschrift zur 16. BImSchV) festgelegt.

Auf Grundlage der Berechnungen schlagen die Gutachter:innen die notwendigen Schallschutzmaßnahmen vor, damit die festgelegten Schallimmissionsgrenzwerte eingehalten werden. Das Schallgutachten ist Bestandteil der Planfeststellungsunterlagen.

Das EBA legt final mit seinem Planfeststellungsbeschluss, also mit der Baugenehmigung, den Umfang der Schallschutzmaßnahmen fest.

7. Woher weiß ich, welchen Schallschutz die DB vor meiner Haustür plant und ob ich Anspruch auf passiven Schallschutz habe?

Alle Planungen zum Schallschutz werden detailliert im Schallschutzgutachten erläutert und im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens offengelegt. Im Rahmen des Verfahrens kann hierzu Stellung genommen werden.

Die im Gutachten enthaltene Ergebnistabelle Schall gibt Auskunft über zukünftige Belastung (je Wohneinheit) inklusive Varianten mit und ohne aktive Maßnahmen. Auch der grundsätzliche Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen ist aus den Tabellen ersichtlich.

Bei Baubeginn werden alle Anwohner:innen, die laut Gutachten „dem Grunde nach“ Anspruch auf passiven Schallschutz haben, von der DB angeschrieben und über ihren Anspruch sowie das weitere Vorgehen informiert. Anschließend prüft ein Gutachter oder eine Gutachterin die Situation in den betreffenden Wohnungen und entscheidet, wo Fenster und sonstige Anlagen erneuert werden müssen.

8. Wann wird wo mit den Bauarbeiten für den RRX begonnen?

Abhängig vom Verlauf der Planfeststellungsverfahren findet der Baubeginn in den 15 Planungsabschnitten des RRX-Projekts zu unterschiedlichen Zeitpunkten statt. Die Bauarbeiten in Köln (PFA 1.1) und Mülheim (Ruhr) (PFA 4) sind bereits abgeschlossen. In Leverkusen (PFA 1.2) und Langenfeld (PFA 1.3) sind die Arbeiten bis auf Restarbeiten ebenso abgeschlossen.

Voraussetzung für den Baubeginn ist ein Planfeststellungsbeschluss (die Baugenehmigung) für den Abschnitt. Erst wenn die Baugenehmigung vorliegt, kann die europaweite Ausschreibung für die Bauleistungen erfolgen. Die Bauarbeiten hängen zusätzlich von vielen Faktoren ab; grundsätzlich können Baumaßnahmen im Gleisbereich beispielsweise nur während Sperrpausen durchgeführt werden. Außerdem erschwert die aktuelle Baukonjunktur auch für die DB die Suche nach geeigneten Bauunternehmen.

Den Stand der Bauarbeiten in einzelnen Städten finden Sie im Menüpunkt „Vor Ort“.

9. Wird der Zugverkehr während des Bauens ganz oder teilweise auf der Strecke eingestellt?

Die Baumaßnahmen werden weitestgehend so durchgeführt, dass der Zugverkehr nicht beeinträchtigt ist. Dennoch lassen sich Schienenersatzverkehre, Linienausdünnungen und Umleitungen während der Bauphase nicht vollständig umgehen. Vor allem bei Arbeiten an den Gleisanlagen muss die Strecke aus Sicherheitsgründen gesperrt werden.

In diesem Fall erfolgt eine umfassende Information der Fahrgäste mit Ankündigungen in den Fahrzeugen, an den Stationen sowie in Fahrplanheften. Wo es notwendig ist, werden auch Reisenden-Lenker die Fahrgäste unterstützen. Alle Informationen finden sich darüber hinaus in den elektronischen Auskunftsmedien z. B. DB Navigator.

10. Welche Beeinträchtigungen für andere Verkehrsteilnehmer:innen wird es geben?

Da für den Bau zusätzlicher Gleise Eisenbahnbrücken erweitert werden müssen, kann es an den entsprechenden Stellen zu zeitweisen Beeinträchtigungen für Fußgänger:innen, Radfahrer:innen und Autofahrer:innen kommen.

Hierzu stehen wir in intensiver Abstimmung mit den Straßenverkehrsbehörden in den jeweiligen Städten. Wir sind bemüht, die Auswirkungen auf alle Verkehrsteilnehmer:innen so gering wie möglich zu halten.

11. Wer finanziert die Kosten für den RRX?

Die Infrastrukturmaßnahmen zum Ausbau des Kernkorridors des RRX werden von Bund und DB finanziert, während die Finanzierung der Außenäste durch das Land NRW gesichert ist.

Der Mehrverkehr im Rahmen des RRX wird durch die Aufgabenträger:innen VRR, go.Rheinland und NWL übernommen. Für die Anschaffung der Fahrzeuge sind ebenfalls die Aufgabenträger:innen der jeweiligen Ausschreibung zuständig.

12. Wird es Nachtarbeiten geben und welche Rechte habe ich?

Laute Arbeiten erfolgen nach Möglichkeit immer tagsüber. Manche Arbeiten können aber nur während der verkehrsarmen Zeit in der Nacht durchgeführt werden. Dafür wird bei der jeweiligen Stadtverwaltung eine Nachtarbeitsgenehmigung eingeholt.

Betroffene Anwohner:innen werden im Fall von Nachtarbeiten vorab informiert. Sollte das Angebot von Hotelübernachtungen in der Nachtarbeitsgenehmigung enthalten sein, informiert die DB mit einer Anwohnerinformation über diese Möglichkeit.

13. An wen wende ich mich, wenn ich Fragen zu einer laufenden Baumaßnahme vor Ort habe?

Bei allgemeinen Anfragen wenden Sie sich bitte an rrx@deutschebahn.com.

Im Fall von Baulärm kontaktieren Sie bitte unseren Baulärmverantwortlichen unter der Mobilnummer +49 171 6500923.

Noch Fragen?

Ihr kurzer Draht zu uns

Das Projekt RRX

Ziele & Vorteile